Wenn Sie schwanger sind und die Schwangerschaft nicht fortsetzen möchten, können Sie in Deutschland die Schwangerschaft abbrechen lassen.

Dafür gibt es Gesetze:

  • Ein Schwangerschaftsabbruch darf nur von einer Frauenärztin/einem Frauenarzt gemacht werden.
  • Ein Schwangerschaftsabbruch darf grundsätzlich nur bis zur zwölften Woche nach der Befruchtung der Eizelle gemacht werden.
  • Vor dem Schwangerschaftsabbruch müssen Sie zu einem Beratungsgespräch bei einer Schwangerschafts(konflikt-)beratungsstelle gehen. Direkt nach dem Beratungsgespräch erhalten Sie einen Beratungsschein. Ein Beratungsschein ist ein Dokument. Der Beratungsschein zeigt, dass Sie bei einer Beratungsstelle waren. Den Beratungsschein brauchen Sie, damit die Frauenärztin/der Frauenarzt einen Schwangerschaftsabbruch machen darf. Es gibt auch Beratungsstellen, die keine Beratungsscheine ausstellen: Die Caritas und der Sozialdienst Katholischer Frauen stellen keine Beratungsscheine aus, beraten jedoch auch zum Thema Schwangerschaftskonflikt. Beratungsstellen in Ihrer Nähe finden Sie hier.
  • Die Frauenärztin/der Frauenarzt darf erst drei Tage nach dem Beratungsgespräch die Schwangerschaft abbrechen, damit Sie genug Zeit haben, sich zu entscheiden.
  • Sind Sie 16 Jahre und älter, entscheiden Sie selbst, ob Sie die Schwangerschaft austragen möchten oder nicht.
  • Sind Sie 14 bis 16 Jahre alt, schätzt die Frauenärztin/der Frauenarzt ein, ob Sie reif genug sind, selbst zu entscheiden. Wenn die Ärztin/der Arzt denkt, Sie sind nicht reif genug, müssen Ihre Eltern damit einverstanden sein, dass Sie einen Schwangerschaftsabbruch machen lassen. Ihre Eltern müssen der Ärztin/dem Arzt sagen, dass sie einverstanden sind.
  • Sind Sie jünger als 14 Jahre, müssen Ihre Eltern damit einverstanden sein, dass Sie einen Schwangerschaftsabbruch machen lassen. Ihre Eltern müssen der Ärztin/dem Arzt sagen, dass sie einverstanden sind.
  • Niemand darf Sie dazu zwingen, einen Schwangerschaftsabbruch machen zu lassen, wenn Sie das nicht wollen. Es darf aber auch keine Frau gezwungen werden, eine Schwangerschaft auszutragen.
Eine Frau spricht in einer Praxis/einem Krankenhaus, in der/dem ein Schwangerschaftsabbruch durchgeführt werden kann, mit einer Beraterin.

Ablauf bis zu einem Schwangerschaftsabbruch

Das Beratungsgespräch

  • Das Beratungsgespräch ist kostenlos.
  • Oft können Sie sich aussuchen, ob Sie lieber mit einem Mann oder einer Frau sprechen möchten.
  • Wenn Sie möchten, dürfen Ihre Partnerin/Ihr Partner oder eine andere Person mitkommen.
  • Viele Schwangerschaftsberatungsstellen bieten auch eine Beratung in verschiedenen Sprachen oder eine Begleitung durch eine Dolmetscherin/einen Dolmetscher an.

In dem Beratungsgespräch

Nach dem Beratungsgespräch

  • bekommen Sie von der Beratungsstelle den Beratungsschein (bei den Beratungsstellen der Caritas und des Sozialdienstes Katholischer Frauen bekommen Sie keinen Beratungsschein). Der Beratungsschein zeigt, dass Sie bei einem Beratungsgespräch waren. Entscheiden Sie in Ruhe selbst, ob Sie die Schwangerschaft fortsetzen oder einen Schwangerschaftsabbruch haben möchten.

Wenn Sie nach dem Beratungsgespräch die Schwangerschaft austragen möchten:

  • Sie müssen niemanden darüber informieren, warum Sie das Kind doch bekommen möchten.
  • Sie haben während der Schwangerschaft das Recht auf Früherkennungs-Untersuchungen bei einer Frauenärztin/einem Frauenarzt. Die Frauenärztin/der Frauenarzt untersucht in regelmäßigen Abständen, ob Sie und das Kind gesund sind.
  • Die Beratungsstellen beantworten Ihnen alle Fragen zur Schwangerschaft, aber auch zu finanziellen Hilfen und Unterstützungsmöglichkeiten.

Wenn Sie nach dem Beratungsgespräch die Schwangerschaft abbrechen möchten:

  • Sie gehen mit dem Beratungsschein zu einer Frauenärztin/einem Frauenarzt.
  • Die Frauenärztin/der Frauenarzt untersucht Sie und stellt fest, wie lange Sie schon schwanger sind. Die Empfängnis darf nicht länger als zwölf Wochen zurückliegen.
  • Die Frauenärztin/der Frauenarzt gibt Ihnen einen Termin für den Schwangerschaftsabbruch. Der Termin darf frühestens drei Tage nach der Beratung sein.
  • Auch am Termin selbst dürfen Sie sich noch dafür entscheiden, die Schwangerschaft doch auszutragen.
  • An dem Termin macht die Frauenärztin/der Frauenarzt den Schwangerschaftsabbruch.

Besondere Gründe für einen Schwangerschaftsabbruch

Gesundheitliche Gründe (medizinische Indikation):

Das Gesetz sagt: Der Schwangerschaftsabbruch ist erlaubt, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, wenn die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

Das heißt: wenn die Gesundheit oder das Leben der Mutter durch die Schwangerschaft in Gefahr ist. Oder wenn es keine anderen Möglichkeiten gibt, die körperliche und seelische Gesundheit oder das Leben der Mutter zu schützen. Die Schwangerschaft kann in diesem Fall auch nach der zwölften Woche noch abgebrochen werden.

Vergewaltigung (kriminologische Indikation):

Wenn eine Frau oder ein Mädchen durch eine Vergewaltigung schwanger geworden ist, kann die Ärztin/der Arzt die Schwangerschaft in den ersten zwölf Wochen seit der Empfängnis abbrechen.

Was kostet ein Schwangerschaftsabbruch?

Der Schwangerschaftsabbruch kostet etwa 350 bis 600 Euro.

Wenn Sie kein Geld haben, können die Kosten übernommen werden. Bei der Beratung können Sie danach fragen.

Die Kosten bei medizinischer oder kriminologischer Indikation werden von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Nach dem Schwangerschaftsabbruch

Wenn Sie nach dem Schwangerschaftsabbruch noch Fragen haben und Hilfe brauchen, finden Sie Unterstützung in einer Schwangerschaftsberatungsstelle. Sie können auch zu einer anderen Schwangerschaftsberatungsstelle gehen. Die Beratung kostet kein Geld.

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