Webanalyse / Datenerfassung

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Matomo wird lokal auf den Servern des technischen Dienstleisters in Deutschland betrieben (Auftragsverarbeiter).

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Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in den Datenschutzhinweisen.

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Erklärung zur Barrierefreiheit

Erklärung zur Barrierefreiheit

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Erklärung zur Barrierefreiheit Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) arbeitet daran, ihre Websites und mobilen Anwendungen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates für jeden Bundesbürger und jede Bundesbürgerin barrierefrei zugänglich zu machen. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen: Die vorliegende Website ist mit dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) teilweise vereinbar. Nicht barrierefreie Inhalte: Leider war es nicht möglich, das vorliegende Web-Angebot vollumfänglich barrierefrei anzubieten. Es wird daran gearbeitet, die Zugänglichkeit zu verbessern. Dafür wird jedoch um etwas Geduld gebeten. Nachstehend sind beispielhaft Inhalte und Gründe für die noch nicht hergestellte Barrierefreiheit aufgeführt: Tastatursteuerung im externen Vorlesedienst Feedback und Kontaktangaben Über ein Kontaktformular können der öffentlichen Stelle Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitgeteilt werden. Nach Ausfüllen der Angaben im Kontaktformular wird ein Mailversand angestoßen, der die Anfrage an die zuständige Stelle kommuniziert. Das Formular ist über folgende Adresse erreichbar https://www.zanzu.de/de/barriere-melden und ist zudem im Footer des gesamten Auftritts erreichbar. Zuständig für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen des Kontaktformulars eingehenden Mitteilungen: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Maarweg 149-161 50825 Köln Telefon: (0221) 8992-0 Fax: (0221) 8992-300 E-Mail: zanzu @ bzga.de Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit Diese Erklärung wurde am 30. August 2024 aktualisiert. Fakultative Angaben Bei allen technischen, visuellen und redaktionellen Erweiterungen beachtet der Erklärende die Einhaltungen der aktuellen Erfolgskriterien zur Barrierefreiheit in einem höheren Maß, als es die gesetzlichen Kriterien vorgeben. Name und Anschrift des Erklärenden: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) Maarweg 149 - 161 50825 Köln Deutschland Tel.: 0221-8992-0 E-Mail: poststelle@bzga.de Website: www.bzga.de Durchsetzungsverfahren: Für den Fall, dass öffentliche Stellen ihren Verpflichtungen aus der BITV 2.0 und dem BGG auch nach erfolgter Rückmeldung nicht nachkommen, sieht das BGG ein Verfahren durch eine unabhängige Schlichtungsstelle vor. Bitte wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle BGG, falls Sie durch eine nicht ausreichende barrierefreie Gestaltung dieses digitalen Angebots benachteiligt wurden: Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz bei dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen Mauerstraße 53 10117 Berlin Telefon: 030 18 527 2805 Fax: 030 18 527-2901 E-Mail: info@schlichtungsstelle-bgg.de Internet: schlichtungsstelle-bgg.de
Rechte und Gesetze Ihre Rechte Menschen mit HIV und AIDS - Rechtliche Besonderheiten

Menschen mit HIV und AIDS - Rechtliche Besonderheiten

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Keine Diskriminierung In Deutschland ist es verboten, andere Menschen auszugrenzen . Auch Menschen mit HIV und AIDS dürfen nicht ausgegrenzt werden. Wenn Sie HIV oder AIDS haben und jemand Sie deshalb diskriminiert, können Sie z.B. Hilfe bei der Antidiskriminierungsstelle der Deutschen AIDS-Hilfe bekommen: Telefon: 030/ 69008767 (Montag, Dienstag und Freitag von 09:00 bis 15:00 Uhr) E-Mail: gegendiskriminierung @ dah.aidshilfe.de Andere Menschen informieren Wenn Sie selbst HIV oder AIDS haben , haben Sie in Deutschland das Recht, selbst zu entscheiden , wen Sie darüber informieren. Sie sollten es aber in jedem Fall allen Ihren Ärztinnen und Ärzten sagen. Denn so kann die Ärztin/der Arzt einschätzen, ob eine Krankheit , die Sie haben, etwas mit der HIV - Infektion zu tun hat und kann Sie so besser behandeln. Wenn Sie Medikamente gegen HIV bekommen, müssen das alle Ihre Ärztinnen/Ärzte wissen, damit sie Ihnen für andere Krankheiten Medikamente geben können, die zu den HIV-Medikamenten passen. Andere Menschen mit HIV infizieren Wenn Sie absichtlich (mit Vorsatz) oder ohne es zu wollen (ohne Vorsatz) eine Person mit HIV infizieren , machen Sie sich strafbar. Am Sichersten ist es deshalb, beim Sex immer Kondome zu benutzen. Ärztliche Schweigepflicht Die Ärztin/der Arzt darf grundsätzlich niemandem sagen, dass Sie HIV haben, wenn Sie das nicht wollen. Auch nicht dem Arbeitsamt, der Ausländerbehörde, dem Arbeitgeber, der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder Ihrer Familie, etc. Eine Frau vertraut einer Ärztin Informationen an. Die Ärztin darf diese Informationen nicht weitergeben. Vorlesen Ausnahmen der ärztlichen Schweigepflicht Wenn Sie HIV haben und die Ärztin/der Arzt denkt, dass eine Gefahr für andere Menschen besteht, darf sie/er mit anderen Personen über Ihre HIV- Infektion sprechen. Zum Beispiel, wenn Sie HIV haben und es Ihrer Sexualpartnerin/Ihrem Sexualpartner nicht sagen, aber trotzdem ohne Kondom mit ihr/ihm Sex haben. Dann muss die Ärztin/Arzt Sie darauf hinweisen, dass Sie Ihre Partnerin/Ihren Partner anstecken können. Wenn Sie Ihrer Partnerin/Ihrem Partner dann trotzdem nichts von Ihrer Infektion sagen und weiter ohne Kondom mit ihr/ihm Sex haben , hat die Ärztin/der Arzt das Recht, Ihre Partnerin/Ihren Partner zu informieren. Ist auch Ihre Partnerin/Ihr Partner bei derselben Ärztin/demselben Arzt in Behandlung , muss die Ärztin/der Arzt sogar Ihre Partnerin/Ihren Partner über Ihre HIV-Infektion informieren HIV und Versicherung Wenn Sie HIV haben und eine Versicherung abschließen, bei der gefragt wird, welche Krankheiten Sie haben, müssen Sie die Wahrheit sagen. Wenn Sie lügen, ist der Vertrag ungültig. Sie haben dann kein Recht auf Leistungen der Versicherung und bekommen das Geld, das Sie schon bezahlt haben, nicht mehr zurück. HIV und Arbeit Wenn Sie HIV-positiv sind, dürfen Sie in Deutschland grundsätzlich genauso wie jeder andere Mensch arbeiten, auch z.B. in der Kranken-, Alten-, Kinder- und Jugendpflege oder in der Lebensmittelverarbeitung etc. Denn HIV wird im Arbeitsalltag nicht übertragen . Sie können kein HIV bekommen, indem Sie die Hand einer HIV-positiven Person schütteln. Vorlesen Sich um einen Job bewerben Im Bewerbungsgespräch darf Ihnen der Arbeitgeber Fragen stellen, die wichtig für die Arbeit sind, die Sie machen sollen. Wenn Sie diese Fragen absichtlich falsch beantwortet haben, kann der Arbeitgeber Sie deswegen später kündigen. Sie müssen dem Arbeitgeber nicht sagen, dass Sie HIV haben, wenn es für die Arbeit nicht wichtig ist. Wenn Sie Ihrer Chefin/Ihrem Chef gesagt haben, dass Sie HIV haben, darf Ihre Chefin/Ihr Chef das nicht einfach den Kolleginnen/Kollegen sagen, wenn Sie das nicht wollen. Sie müssen auch keinen HIV-Test machen, wenn Sie das nicht wollen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber sagt, dass Sie das machen müssen. Wenn Sie HIV haben und die Krankheit gut von einer Ärztin/einem Arzt behandelt wird, sind Sie normalerweise auch nicht öfter krank als Menschen ohne HIV. Kündigung Wenn Sie gekündigt werden, weil Sie HIV haben, können Sie sich dagegen wehren und zu einem Anwalt gehen. Es ist in Deutschland verboten, jemanden zu kündigen, nur weil sie/er HIV hat.
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